| Geschichte des Armenrechts |
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Für das Armenwesen war bis
1888 der Bezirk Uri zuständig. Mit der Übernahme des Armenwesens
durch die Gemeinden wurde auch die Verteilung des "Zentralarmenfonds",
der durch Einnahmen aus dem Korporationsgut gespiesen wurde, vorgenommen (Beschluss der
Korporationsgemeinde Uri vom 12. Mai 1889). Im
September 1891 war die Verteilung beendet. Damit war jedoch noch keine
vollständige Unabhängigkeit der Korporation vom Armenwesen erzielt. Sie
wurde verpflichtet, mit alljährlichen Beiträgen und weiteren Hilfen das
Armenwesen zu unterstützten. Das sogenannte "Armengut" (der
Betrag aus dem Zentralarmenfonds) wurde immer speziell verwaltet und
durfte nicht angegriffen werden. In
den Jahren 1843-1850 amtete Pfarrer Ambros Furrer als erster Präsident
des "Pflegerates". Anno 1853 wird ein Armenhaus genannt, das mit 26-30 Personen besetzt war und durch
Ingenbohl-Schwestern geleitet wird. Mit der Annahme der neuen
Kantonsverfassung des Kantons Uri am 28. Oktober 1984 wird der Fürsorgerat als Organ
neu der
Einwohnergemeinde zugewiesen (Artikel 113). Als Aufgeben des Fürsorgerates
sind in der neuen Kantonsverfassung aufgeführt: a) das Fürsorgewesen in der
Gemeinde zu leiten In Vollzug der neuen
Verfassungsbestimmungen wird mit dem Beschluss der
Bürgergemeindeversammlung vom 16. Januar 1986 das Armengut, bestehend aus dem
Bürgerheim (heute
Alterspension Seerose) und dem Vermögen aus der Armenrechnung, der Einwohnergemeinde übergeben. Der Fürsorgerat gemäss
Kantonsverfassung wird erstmals am 28. November 1985 gewählt und
amtet ab dem 1. Januar 1986.
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