Säumerei |
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Verkehrsgeschichte
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Der Transport der Kaufmannsgüter über den Gotthardpass zwischen dem Urnersee und dem Langensee wurde durch die Säumergenossenschaften besorgt. Das Saumrecht war in das Recht der Siedlungsgenossen integriert und bildete mit dem Nutzen und den Pflichten an den Alpen, Allmenden, sowie Wäldern eine Einheit. Nur wer vollwertiges Mitglied der Genossame war, durfte säumen. In Uri hatte die Säumerei in Flüelen ihren Ausgangspunkt. Etappenziele bestanden in Silenen und Wassen. An diesen Orten befand sich auch eine Sust, wo die Handelsgüter, vor Wetter und Diebstahl geschützt, gelagert werden konnten. Es bildeten sich deshalb an den drei Orten Säumergenossenschaften. Wer in Flüelen ein Pferd besass, hatte die Pflicht zu säumen, hatte andererseits jedoch auch das Recht, einen Nauen zum Transport zu stellen. Die Säumer hatten nur wenige Pferde, das Säumen mit fremden Pferden war verboten. Trotz der kleinbetrieblichen Struktur gab es bei den Säumern gleich wie bei den Schiffern zwei verschiedene soziale Gruppen: die Eigentümer der Saumtiere und Nauen sowie deren Knechte. Die Säumergenossen hatten auf ihren Strecken das Transportmonopol. Die Strecke der Flüeler Säumer reichte bis Silenen. Dem Recht stand auch die Pflicht gegenüber, die Güter so zu befördern, dass die Kaufleute nicht warten mussten. Darüber hinaus oblag ihnen den Unterhalt von Weg und Steg. Die Säumergenossenschaften wurden von den Teilern geleitet. Sie teilten jedem Säumer die Saumlasten zu, überwachten die Spedition, besorgten die Abrechnung mit den Kaufleuten und zahlten die Fuhrlöhne aus. Neben den genossenschaftlich organisierten Säumern war auch das freie Säumen erlaubt. Als Beitrag an den Strassenunterhalt musste für solche Transporte jeder Säumergenossenschaft die Fürleite bezahlt werden. Von der Fürleite befreit waren nur die Schwyzer und Unterwaldner.Hand in Hand mit den Schiffern arbeiteten die Säumer oder Teiler. Gemäss einer Übereinkunft von 1577 musste für die Kaufmannsgüter, die in Flüelen verzollt wurden, denen von Flüelen die Fürleite (Abfuhr) entrichten. Während im Oberland noch oft Ochsen zum Weitertransport verwendet wurden, benutzte man auf der Talstrecke ausschliesslich Pferde. Wagen konnten wegen der schlechten Strassenverhältnisse bis zum Bau der Gotthardstrasse 1830 nicht verwendet werden. Satzungen regelten die Verteilung der Transporte, die Abfuhr der Ware, analog den Prinzipien der Schiffsgenossen. Die Flüeler Säumer brachten die Kaufmannsgüter meistens nur bis zum Susthaus in Silenen. Dort wurden die Güter umgeladen und von den dortigen Säumer weiter transportiert. Laut einem Landsgemeindebeschluss von 1374 war es jedem Urner erlaubt, Fürleite zu betreiben. Wie die Bestimmungen der Rudergesellen gingen auch diejenigen der Säumer dahin, dass fern gelegenen Stationen die Abfuhr von Flüelen unterbunden werden sollte, sofern diese nicht für den Verdienstausfall, welcher den ansässigen Teilern erwuchs, eine Entschädigung zahlten. Dieses Prinzip des Konkurrenzausschlusses hielt sich bis in die gute alte Postkutschenzeit. So war es beispielsweise den Kutschern von Andermatt strengstens untersagt, in Flüelen aufzustellen. Mit der Eröffnung der Gotthardstrasse 1830 und dem einsetzenden Wagenverkehr ging die Säumerei schnell zurück. |
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Literatur:
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