| Weidegebiete |
| Kuhweiden und Allmendrechte Das Landbuch unterschied die Allmendweiden in Heukuhweide, Alprecht und Geissweide. Alle Weiden, wo Sennten aufgetrieben werden, "gestaffelt" oder gealpet wird, zählen zum Alprecht, von dem jeder genössige Viehbesitzer (Korporationsbürger) Gebrauch machen kann. Einigen Allmenden haften besondere Rechte an. So ist 1705 "denen von Flüelen nach alten Rechtsamen, Siegel und Briefen" die Benutzung des Franzen- und Lauwitals übergeben worden. Nach einem Landsgemeindebeschluss von 1675 gehört der Gruonwald "denen zu Altdorf, Bürglen und Flüelen". Die Regelung der Bestossung erfolgt nach sogenannten Hüttenrechten, welche auf einen Landsgemeindebeschluss von 1682 zurückgeht. Danach durfte keiner mehr als 25 Kuhessen auf der Allmend sömmern. Diese Regelung gilt noch heute. In Ausnahmefällen kann der Engere Rat jedoch einen Mehrauftrieb bis zu maximal 32 Kuhessen bewilligen. Das Befahren der Alpen erfolgt an den vom Korporationsrat alljährlich nach dem Stand der Witterung und des Grases festgesetzten Tag oder nach Abmachung der Alpgenossen. Allgemein fällt die Alpauffahrt in die Zeit um Mitte Juni und die Abfahrt auf Ende September. Zu einer Alpung gehörte allgemein folgendes Personal: Der Senn, der das Melken und Käsen besorgte, die Aufsicht innehatte. Der Hirt ist für das Melken und die Aufsicht über das Vieh besorgt. Seine Gehilfen sind der Zuhirt und der sogenannte "Tinner", der Knabe, welcher für die Ziegen und das Brennholz sorgte. Die Heukuh- oder Heimkuhweide wird von den Kühen benützt, welche nicht auf die Alp getrieben werden. Der Gruonwald, eigentlich eine Heukuhweide, wurde zur Gemeindealp. Im Sommer 1923 verteilten sich die 120 Kuhessen auf 40 von 5 Familien in Flüelen, 20 auf 2 Familien in Altdorf und 60 auf 13 Familien in Bürglen. Der Name Heukuhweide ist davon abzuleiten, dass auf diesen Allmendweiden die Kühe zur Sommerszeit, zur Heuzeit gehalten werden dürfen, der Name Heimkuhweide davon, dass diejenigen Kühe, die das ganze Jahr zu Hause im Stall bleieben auf diesen Allmenden grasen. |
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Der
Gruonwald als Heukuhweide Das
ganze Weidegebiet war topographisch ein einziger Komplex, und keinerlei
Vorschriften schränkten den einzelnen Nutzniesser ein. Dies galt auch für
das Mähen von Streue und Nätsch. Insofern waren die
Nutzungsvorstellungen der Gruonwaldgenossen die gleichen wie jene auf den
Weiden der Korporation Uri. Es galt die gleiche und gemeinsame Nutzung
aller Berechtigten. Die
für die Alpwirtschaft nötigen Bauten, Hütten, Ställe, Nidler,
Schweineställe, wurden von den Älplern auf eigene Kosten erbaut. Grund
und Boden wurde nur im Baurecht auf Alltuend, einem altrechtlichen
Institut, wie es auch in der Korporation Uri zur Anwendung kommt, zur Verfügung
gestellt. Die Kompetenz hiefür kommt der Gruonwaldkommission zu. Seit
1983 kann die Kommission Baurecke auf Allmend in Baurechte nach ZGB
umwandeln, wenn die Gebäude nicht mehr alpwirtschaftlichen Zwecken
dienen. Eine
Ausnahme galt jedoch seit Alters her. Die Gruonwaldrütti wurde immer
verpachtet. Der Stall des Gruonwaldrütti wurde zuerst im Baurecht von den
Pächtern erbaut. 1921 kaufte die Kommission diesen Stall. Seither ist
dieses Gebäude Eigentum der Gruonwaldgemeinden. Diese
uralten Nutzungsstrukturen gerieten im 20. Jahrhundert ins Wanken. Die
Frage lautete: allgemeine und gemeinsame Nutzung aller Genossen, oder
Pachtsystem. Den Ausgangspunkt nahm die Entwicklung 1935, als die
Weidegebiete Frutt und Rütteli verpachtet wurden. Gegen diesen Beschluss
der Kommission erhob sich ein heftiger Protest. Die Kommission ergänzte
daher die Ordnung. Altdorf und Flüelen stimmten ohne weiteres zu. Bürglen
lehnte die Änderung ab. Nach dem seit 1916 geltenden Mehrheitsprinzip
konnte die ergänzte Ordnung in Kraft erwachsen. Die Neuerung erlaubte die
Verpachtung abgelegener Weidegebiete bei Vorliegen eines zwingenden
Grundes. So konnte der Pachtvertrag betreffend der Weidegebiete Frutt und
Rütteli Gültigkeit erlangen. Entgegen
gewisser Befürchtungen blieb jedoch die Verpachtung der erwähnten
Alpgebiete ein Einzelfall. Seit den 1950er-Jahren regten sich jedoch
vermehrt Stimmen, die eine Weideunterteilung anstrebten. Betriebsberater
und Spezialisten der Alpwirtschaft erteilten Ratschläge, die in die
gleiche Richtung zielten. Man hoffte, mit der neuen Nutzungsart einen grösseren
Ertrag zu erzielen. Nach
langen Beratungen und Gesprächen mit aussenstehenden Fachleuten wagte die
Gruonwaldkommission 1981 an eine entsprechende Revision der
Gruonwaldordnung heranzutreten. Eine Arbeitsgruppe erarbeitete einen
Entwurf, der primär den neuen Bedürfnissen der Parzellierung Rechnung
trug. Die Kommission und die Gruonwaldgemeinden nahmen vernehmlassend zum
Entwurf Stellung. Ende 1982 und anfangs 1983 wurde die neue Ordnung in
allen drei Gemeinden angenommen und trat 1983 in Kraft. Nun
wurde die Parzellierung durchgeführt und die erste Generation von
Pachtverträge mit Gültigkeitsdauer von sechs Jahren abgeschlossen. Seit
dem Sommer 1983 wird der Gruonwald nun grossteils im Pachtsystem genutzt.
Damit hat die traditionelle Nutzungsart des Gruonwaldes einen anderen
Charakter erhalten. |
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| Literatur: Oechslin Max, Die Wald- und Wirtschaftsverhältnisse im Kanton Uri, Bern 1927, S. 141 ff. Stadler-Planzer Hans, Der Gruonwald, Aspekte seiner Entwicklung vom 17. bis 20. Jh.; Vortrag vom 28. November 2001 vor den versammelten Bürgerräten der Gruonwaldgemeinden. |
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Übersicht: www.fluelen.ch Letzte Aktualisierung: 2.1.2006 © Gemeinde Flüelen / Phideau & Fido |