| Allmendgärten |
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| Insgesamt stellt die Korporationsbürgergemeinde Flüelen auf der Allmend für die Allmendgärten eine Fläche von ca. 6'000 m2 (40 Parzellen à ca. 150 m2) zur Verfügung. Es gilt dabei die folgende Gartenverordnung. |
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Gartenverordnung Der
Allmendbürgerrat Flüelen verordnet: 1.)
Allmendgärten erhalten die in der Gemeinde wohnhaften Korporationsbürger,
welche einen eigenen Haushalt führen. Sind genügend Gärten vorhanden,
werden auch an Ortsansässigen Gärten abgegeben. 2.)
Wer einen Garten wünscht oder einen Garten abgeben will hat sich beim
Allmendbürgerrat zu melden. 3.)
Für jeden zugeteilten Garten ist eine jährliche Gebühr im voraus zu
entrichten. Die Gartentaxe wird vom Allmendbürgerrat bestimmt. 4.)
Eigenmächtiges Austauschen und Weiterverpachten von Gärten ist verboten.
Nichtbezahlte und nichtbepflanzte Gärten falle der Allmendbürgergemeinde
zurück. 5.)
Fahrnisbauten dürfen nur mit Bewilligung des Allmendbürgerrates erstellt
werden. Der Gesuchsteller hat für sein Bauvorhaben eine 1:20 Skizze dem
Allmendbürgerrat vorzulegen. Bei Aufgabe des Gartens müssen
Fahrnisbauten abgebrochen werden. Durch Bewilligung des Allmendbürgerrates
können solche Bauten weiter gegeben werden. 6.)
Die Gärten als Wiesland zu nutzen ist nicht gestattet und die Pflanzungen
sind in ordentlichem Zustand zu halten. 7.)
Gartenabfälle sind zu kompostieren. Bauteile von Gewächshäusern und
Fahrnisbauten dürfen nicht auf der Allmend deponiert werden. 8.)
Die Grenzlinien der zugeteilten Gärten sind einzuhalten. Es ist nicht
gestattet einzele Gartenparzellen mit einer Mauer oder einem Zaun zu
umgeben. 9.)
Verstösse gegen die vorliegende Verordnung werden vom Allmendbürgerrat
mit Fr. 20.-- bis Fr. 100.-- gebüsst. Korporationsbürgerrat Flüelen |
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Korporationsbürgergemeinde
Flüelen |
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Übersicht: www.fluelen.ch Letzte Aktualisierung: 30.8.2002 © Gemeinde Flüelen / Phideau & Fido |