| Der Gruonwald und seine Kommission |
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Die Waldungen sind erstmals in einer Urkunde vom 12. Juni 1382 erwähnt. Die Einleitung der Vereinbarung verweist auf einen noch älteren Bannbrief. Der Wald war schon damals Allmendgebiet. "Die zue Flüelen" mussten bei den "Herren und Oberen" vorstellig werden, um urkundlich festzulegen, dass alles Holz oberhalb Flüelen unter Bann zu setzen und dem Eigennutzen zu entziehen sei. Nach dem alten Brief stand lediglich das "Buochenholtz" unter Schirm und Schutz. Mit dem neuen Brief wurde nun der ganze Wald unter bestimmten Bedingungen unter Schutz gestellt. Der Hangwald bedeutet für das Dorf Flüelen ein bedeutender Schutz. Es wurde festgehalten, dass jedermann "ess wäre frauw oder Mann", dessen Güter an den Wald grenzen, wohl Hagholz im Walde hauen dürfe, aber dem Walde "ungefarlich und so er Unschädlich ist". Es dürfe aber niemand das Hagholz wegtragen oder wegführen. Der Beschluss enthält noch Hinweise auf das Hagholz, Bauholz für Häuser und Ställe und weitere kleine Nutzungen. |
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Nach
einem Landsgemeindebeschluss von 1675 gehört der Gruonwald "denen zu
Altdorf, Bürglen und Flüelen". Der Gruonwald wird von den drei
Korporationsgemeinden verwaltet. Dieser Grundsatz fand 1820 Aufnahme in
das Urner Landbuch als auch 1916 in das Allmendbuch der Korporation Uri. Beim
Gruonwald handelt es sich nicht nur um einen Gebirgswald, sondern das
Gebiet umfasst auch eine Alp. Die Wälder und Weiden liegen nahe von
zahlreichen Bergheimwesen, angefangen von den Gütern im Gruontal (Zeissig,
Guferli, Gruonbergli) über die Eggbergen bis zu den hoch gelegenen Bergen
von Bürglen. Der Gruonwald mit seinem Holz und seinen Weiden brachte für
die umliegenden Bauernbetriebe eine Verbesserung der Existenzgrundlage.
Das war in früheren Jahrhunderten mit erheblich geringerer Mobilität
noch viel mehr der Fall als heute. Zudem war und ist der Gruonwald der naürliche
Schneefluchtraum für die Alpen Zurgand und Schönenchulm. Der
Gruonwald als genutztes Allmendgut ist seit der zweiten Hälfte des 17.
Jahrhunderts fassbar. Die Nutzung dürfte jedoch viel älter sein. Die
drei Gemeinden hatten eine gemeinsame Ordnung aufzustellen und diese dem
Landrat zur Genehmigung einzureichen. Für die Durchsetzung der Ordnung
verpflichtete der Landrat die Dorfschaften, einen Vogt zu bestimmen. Die
Ordnung von 1718 Während
des ganzen 19. Jahrhunderts ist ein ständiges Bemühen um eine
Verbesserung der Gruonwaldordnung im Gange. In der Holzwirtschaft
herrschten katastrophale Verhältnisse und man tat sich schwer, Ordnung in
die wilde Holzerei zu bringen. Hinsichtlich der Nutzung hatte man in den
drei Gremien unterschiedliche Erwartungen. Während sich die Gemeinden
Altdorf und Flüelen Einkünfte in die Gemeindekasse erhofften und
Nutzungsänderungen, gar Teilungsprojekten nicht abgeneigt waren,
widersetzte sich Bürglen allen Versuchen, die traditionelle Nutzung
einzuschränken. Die Bürgler Bauern verstanden den Gruonwald als
gemeinsame Allmend mit gemeinsamer Nutzung für alle in den drei Kirchgängen
sesshaften Korporationsbürger. 1858
beschlossen Altdorf und Flüelen grundsätzlich die Teilung des
Gruonwaldes. Mit der Aufteilung der Streuenutzung wollte man einen Anfang
machen. Bürglen widersetzte sich, ging gerichtlich vor und bekam beim
Obergericht recht. Die Begründung: Das Landbuch weist den Gruonwald den drei Gemeinden
gemeinsam zu. Eine Teilung gehe am Sinn und Zweck einer Allmend vorbei.
Zudem habe sich die Minderheit der Mehrheit nicht ohne weiteres zu beugen.
Trotz dieses Urteils unternahm Altdorf 1877 einen weiteren Versuch, den Gruonwald zu
teilen. Es wurde dabei von Flüelen unterstützt. Bürglen widersetzte
sich erneut. 1867
trat mit dem Einverständnis aller drei Gemeinden eine neue
Gruonwaldordnung in Kraft. Die Gruonwald-Kommission, die unter dem Präsidium
des Altdorfer Gemeindepräsidenten stand, erhielt damit grössere
Kompetenzen. So konnte sie nun die Holzvergabungen vornehmen, was früher die
einzelnen Dorfgerichte getan hatten. Jede
Gemeinde wählte weiterhin ihren eigenen Gruonwaldvogt. 1895 sollte eine erneute Änderung der Gruonwald-Verordnung die Zuständigkeit der Kommission genau festlegen und ihre Kompetenzen erweitern. Gewichtig war, dass die drei gewählten Gruonwaldvögte der Kommssion unterstellt wurden. Auch das Forstpersonal (die auf Grund des kantonalen und korporativen Forstrechtes eingesetzten Revierförster und Forstingenieure) erhielten Aufgaben in der Holzerei zugesprochen. Die Vorlage sah jedoch vor allem das Mehrheitsprinzip vor. Bürglen opponierte und wollte an dem Einstimmigkeitsprinzip festhalten. Der Regierungsrat verweigerte in der Folge der Vorlage die Genehmigung. |
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| Franz Gisler, ehemaliger Präsident des Bürgerrates Flüelen, geniesst die herrliche Aussicht von der Franzen-Hütte. Im Hintergrund ist Seelisberg zu erkennen. |
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1904
legte die Gruonwaldkommission wieder eine Revisionsvorlage vor. Altdorf
und Flüelen stimmten zu. Bürglen hingegen trat auf die Vorlage nicht
ein. 1915
erfolgte der dritte Vorstoss für eine neue Gruonwaldordnung. Die Kräfteverhältnisse
waren bekannt. Altdorf und Flüelen stimmten zu, Bürglen hatte gegen die
Annahme nichts Grundsätzliches einzuwenden, machte aber verschiedene Einwände
(Auflagenhöhe, Hagkosten, Schweinehaltung). Die Gruonwaldkommission ging
über die Einwände hinweg, setzte die Ordnung auf den 5. April 1916 in
Kraft und reichte sie dem Regierungsrat zur Genehmigung ein. Die Regierung
lehnte die Einwände von Bürglen diesmal ab mit der Begründung, dass –
sofern die Bestimmungen sich innert dem Erlaubten und den gesetzlichen
Bestimmungen halten und keine besonderen Privilegien verletzen - sich nach
dem Gewohnheitsrecht die Minderheit sich der Mehrheit zu unterziehen habe.
Es wurde somit erstmals das Mehrheitsprinzip angewendet. Das Holz des Gruonwaldes war früher für die Alpwirtschaft und für die Existenz der höheren Bergheimwesen dringend notwendig. Es gab somit privilegierte Heimwesen, die ein besonderes Holznutzungsrecht im Gruonwald besassen. Diese Rechte wurden 1915 bei der Grundbuchbereinigung angemeldet und wurden auch gehandhabt. Die älteren Gruonwald-Verordnungen verboten, das Holz ins Tal zu schaffen und dieses zu verkaufen. Im Lauf des 20. Jahrhunderts nahm der Stellenwert des Holzes für die Existenz der Bergheimwesen ab. Die aktuelle Ordnung von 1983 sieht denn auch die Möglichkeit, Holz zu verkaufen explizit vor. Der Gruonwaldkommission gehören von Flüelen folgende Personen an: Gisler Judith, Höhenstrasse 43, Flüelen, del. Gruonwaldkommission |
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| Literatur: Stadler-Planzer Hans, Der Gruonwald, Aspekte seiner Entwicklung vom 17. bis 20. Jh.; Vortrag vom 28. November 2001 vor den versammelten Bürgerräten der Gruonwaldgemeinden. Müller Franz, Karl Ziegler, Für die Turmkugel etwas aus der Tätigkeit des Bürgerrates von gestern, heute und morgen, Flüelen 1977. |
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